Mietzinsminderungen hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
OGH, 20.09.2017, 3 Ob 151/17b
Sachverhalt
Die Beklagte ist unter anderem Mieterin einer Wohnung im Haus der Klägerin. Der Schacht, in dem sich Abgassammler (Rauchfang), Rauchsammler (Notkamin), Abluftleitungen, Wassersteigleitungen und Fallleitungen befinden, ist vierseitig aus Gipsdielen hergestellt. Dieses Gipsmauerwerk ist durch unter Putz in die Schachtwand verlegte Elektro-, Gas- und Wasserleitungen und durch die Revisionstürchen durchbrochen. Ob dadurch die erforderliche F90-Wandstärke, die eine Dauer des Feuerwiderstands gegen Versagen, Hitzedurchgang und Flammenüberschlag von 90 Minuten gewährleistet, fehlt, ist nicht feststellbar.

