Eigentümer von Liegenschaften müssen ihre Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser im Ortsgebiet zwischen 6.00 und 22.00 innerhalb von drei Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee befreien. Bei Schnee und Glatteis
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müssen sie diese auch bestreuen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein einen Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten. Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen. Rechtsgrundlage dafür ist § 93 StVO.

