Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/123/EG und der Änderung der Gewerbeordnung musste nun auch die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Zu den zentralen Änderungen zählt die Anpassung des Begriffes der „Reinigung“ und einige Anpassungen der Überprüfungs- und Kehrverpflichtungen. Ebenfalls entfällt die Passage „Rauch- und Abgasrohre und“ bei der Überprüfung von steckbaren Rauch- und Abgasrohren und kann nunmehr nur von ausgebildeten Rauchfangkehrern vorgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für steckbare Verbindungsstücke. Weiters wurde das Ausbrennen von Rauchfängen neben dem Ausbrennen von Dunstleitungen aufgenommen. Dadurch wird die Notwendigkeit, dass Rauchfänge bei besonderem Bedarf auszubrennen sind, wenn die Brand- und Betriebssicherheit dies erfodert, umgesetzt. Diese kann nunmehr von einem ausgebildeten Rauchfangkehrer beurteilt und kontrolliert werden. Zuguterletzt wurde § 6 Abs. 8 neu eingeführt, welcher die Überprüfung und notwendigen Kehrmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durch Rauchfangkehrer regelt. Die Überprüfung und zur Gefahrenabwehr notwendigen Kehrmaßnahmen dürfen nunmehr nur durch Rauchfangkehrer erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Kehrung von Feuerstätten, -fängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken umfasst.

