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Aktueller Entwurf zu den Änderungen des Privatinsolvenzrechts: Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)

Aktuelles und WissenswertesNBL 2017/N55NBL 2017, 97 Heft 14 v. 1.10.2017

Änderungen im Privatinsolvenzrecht Im Dezember 1993 wurde vom Nationalrat die am 1. Jänner 1995 in Kraft getretene KonkursordnungsNovelle 1993, BGBl. Nr. 974/1993, beschlossen, die unter dem Schlagwort „Privatkonkurs“ bekannt ist. Die Novelle brachte Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die großteils nicht nur für Nichtunternehmer, sondern auch für Unternehmer gelten. Seit der Novelle verfolgt die – mit dem IRÄG 2010 in Insolvenzordnung umbenannte – Konkursordnung ein weiteres Ziel, und zwar dass redliche Schuldner einen Anspruch auf Befreiung von den nach einem Insolvenzverfahren offen bleibenden Teil ihrer Schulden haben sollen. Diese Bestimmungen haben sich grundsätzlich bewährt. Die meisten dieser Verfahren enden auch mit einer Schuldbefreiung. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen aber auch, dass eine Restschuldbefreiung einkommensschwachen Schuldnern nicht immer offen steht. Sie können zwar eine Verringerung der Schuldenbelastung durch Abschluss eines Zahlungsplans mit Zustimmung der Gläubiger erreichen; gelingt dies jedoch nicht, ist eine Entschuldung im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens oft aussichtslos, weil die Schuldner binnen 7 Jahren zumindest 10% der Schulden begleichen können müssten, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Wird die 10% Quote nicht erreicht, so steht dem Schuldner zwar eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit offen; allerdings erfassen die Billigkeitsgründe nicht alle Situationen, in denen der Schuldner entschuldungswürdig ist.

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