Mit Bauvertragsrecht befasste Personen sind aufgrund ihres dynamischen Umfelds gefordert, auf Änderungen in der Bauausführung zu reagieren. Zu denken ist an Veränderungen einer ARGE (Insolvenz, Austausch etc.), längere Leistungsfristen, Auftragserweiterungen und -reduktionen, die im Zuge der Ausführung erforderlich werden. Häufig unbemerkt bewirkt eine solche Änderung eine wesentliche vergaberechtliche Vertragsänderung, in der der öffentliche Auftraggeber angehalten sein kann, den bereits vergebenen Vertrag neu auszuschreiben.

