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Gesetz über eine Änderung des vorarlberger Baugesetzes

Aktuelles und WissenswertesNBL 2017/N47NBL 2017, 83 Heft 12 v. 1.8.2017

Am 12.07.2017 trat die Änderung des vorarlberger Baugesetz (BauG.) in Kraft. Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind die effektivere Gestaltung baurechtlicher Regelungen betreffend Überwachung und baupolizeilicher Aufträge in einigen Details. Unter anderem wurden Erleichterungen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge umgesetzt. Die Errichtung, die Änderung und der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gilt bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen als freies Bauvorhaben (§ 20 Abs. 3). Weiters ist nunmehr der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte verpflichtet, wenn dieser sein Verfügungsrecht an Dritte (Pächter, Mieter, Untermieter u.dgl.) weitergegeben hat, an der Ermöglichung der Überwachung durch die Baubehörde, ob die Bauausführung einschließlich einer allfälligen Verwendungsänderung rechtmäßig erfolgt oder erfolgt ist, durch einschlägige Informationen u.dgl. mitzuwirken. Wer gegen die Mitwirkungspflicht verstößt, macht sich strafbar (§§ 38 Abs. 6 und 55 Abs. 1 lit. h). Bei Gefahr in Verzug haben die Behörde und die zugezogenen Sachverständigen die Möglichkeit erhalten, sich unter Anwendung von Zwang Zutritt zu verschaffen (§ 53 Abs. 1). So wie schon bisher beim Instrument der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist nunmehr auch bei der Baueinstellung wegen unrechtmäßiger Bauausführung und (begleitenden) Maßnahmen der Gefahrenabwehr subsidiär anstelle des Bauherrn bzw. des Bauausführenden unter Umständen der Eigentümer oder der Bauberechtigte als Adressat des verwaltungspolizeilichen Auftrags heranzuziehen (§ 39 Abs. 1 und 3). Bei einer rechtswidrigen Bauausführung war bisher praktisch in allen Fällen der Bauherr, bevor ihm die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde, aufzufordern, sich durch Bauantrag um eine Baubewilligung bzw. durch Bauanzeige um eine Berechtigung zu bemühen. Künftig kann die Baubehörde wählen, ob sie den Weg der Aufforderung zur nachträglichen Antragstellung beschreitet oder (zur Vermeidung einer allenfalls unnötigen Schleife) sogleich mit einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorgeht (§ 40 Abs. 1).

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