Die Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Grund und Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll.
OGH, 29.03.2017, 3 Ob 217/16g
Sachverhalt
Die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts des Klägers an bestimmten Pflanzen, hilfsweise auf Herausgabe dieser Pflanzen, wurde unter Anspruchsverzicht zurückgezogen (ON 37). Der besseren Verständlichkeit wegen sind jedoch – wie in den Vorinstanzen – die ursprünglichen Parteienbezeichnungen beizubehalten.

