Auf Grund der eingeschränkten grundbücherlichen Kognitionsmöglichkeiten liegt es an den Klägern eine außerbücherliche Miteigentümerstellung (hier: durch Einantwortung) zu bescheinigen.
OGH, 21.12.2015, 5 Ob 150/15t
Auf Grund der eingeschränkten grundbücherlichen Kognitionsmöglichkeiten liegt es an den Klägern eine außerbücherliche Miteigentümerstellung (hier: durch Einantwortung) zu bescheinigen.
OGH, 21.12.2015, 5 Ob 150/15t
