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Anmerkung der Teilungsklage gegen eingeantwortete, aber noch nicht im Grundbuch eingetragene Erben zulässig.

RechtsprechungNBL 2016/N32NBL 2016, 48 Heft 8 v. 1.5.2016

Auf Grund der eingeschränkten grundbücherlichen Kognitionsmöglichkeiten liegt es an den Klägern eine außerbücherliche Miteigentümerstellung (hier: durch Einantwortung) zu bescheinigen.

OGH, 21.12.2015, 5 Ob 150/15t

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