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Bei einem Grenzstreit ist die Grenze laut aktuellem Grundbuchstand festzustellen.

RechtsprechungNBL 2016/N24NBL 2016, 37 Heft 6 v. 1.4.2016

Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen, und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).

OGH, 19.02.2016, 8 Ob 143/15k

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