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Durch Glanfurtregulierung trocken gelegte Landflächen gehören nicht zum öffentlichen Wassergut; Möglichkeit der Ersitzung durch Anrainer.

RechtsprechungNBL 2016/N8NBL 2016, 5 Heft 2 v. 1.2.2016

Die Ersitzung von Rechten am öffentlichen Wassergut ist seit 1. 11. 1934 nicht mehr möglich (§ 4 Abs 5 WRG 1934; jetzt § 4 Abs 6 WRG).

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