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Das Recht aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nicht verwertbar. Es bleibt im Fall der Insolvenz des Berechtigten in dessen freier Verfügung; keine Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters gegen Löschung.

RechtsprechungNBL 2016/N4NBL 2016, 2 Heft 1 v. 1.1.2016

Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht ist, bleibt es im Fall der Insolvenz des Berechtigten in dessen freier Verfügung. Folglich kann der Masse- bzw. Insolvenzverwalter des Berechtigten nicht legitimiert sein, im Grundbuchsverfahren ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Löschung des Verbotes zu erheben.

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