Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht ist, bleibt es im Fall der Insolvenz des Berechtigten in dessen freier Verfügung. Folglich kann der Masse- bzw. Insolvenzverwalter des Berechtigten nicht legitimiert sein, im Grundbuchsverfahren ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Löschung des Verbotes zu erheben.

