Kommt der Werkbesteller eines Bauwerks dem Verlangen des Werkunternehmers, eine Sicherstellung für den Werklohn zu geben nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend nach, so kann dieser die Erbringung seiner Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Der Werkunternehmer behält in diesem Fall seinen (eingeschränkten) Entgeltanspruch, weil die Verhinderung der Ausführung des Werks dem Besteller zuzurechnen ist.

