Bei einem rechtsgeschäftlich eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbot handelt es sich um eine Vereinbarung des Eigentümers mit einem Dritten, die Liegenschaft nicht zu veräußern oder etwa mit einem Pfandrecht zu belasten. Dies hat grundsätzlich eine schuldrechtliche Wirkung, aber wirkt nicht gegen Dritte. Gegen dritte Personen wirkt es nur, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und ins Grundbuch eingetragen wurde.

