Ein Käufer einer unsanierten, knapp 70 Jahre alten und ihm jahrelang bekannten Eigentumswohnung hat aufgrund fehlenden Vorliegens eines Mangels keinen Anspruch auf deren Erneuerung oder Verbesserung der alten Elektroinstallationen.
OGH, 28.09.2016, 7Ob156/16s

