In einer Eigentümergemeinschaft kommt es immer wieder vor, dass ein Wohnungseigentümer ein Verhalten an den Tag legt, durch das sich die anderen Parteien im Haus gestört fühlen. Wenn die anderen Wohnungseigentümer der Ansicht sind, dass sie dies nicht mehr weiter ertragen wollen und einen Weg suchen, um den unangenehmen Zeitgenossen los zu werden, können die diese in so einem Fall unter gewissen Voraussetzungen die Ausschlussklage gegen den beeinträchtigenden Wohnungseigentümer bei Gericht einzubringen. Die Ausschlussklage gegen Wohnungseigentümer ist nicht Angelegenheit der Hausverwaltung, außer ihr wird dazu Vollmacht erteilt. Gegebenenfalls kann die Eigentümergemeinschaft die Klage aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses einbringen, jedoch wird der Auszuschließende nicht in die Mehrheitsberechnung einbezogen.

