Ob es dem Übernehmer einer mangelhaften Werkleistung aus triftigen Gründen unzumutbar ist, dem Übergeber einen Verbesserungsversuch zu ermöglichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
OGH, 28.06.2016, 8Ob101/15h
Sachverhalt
Die Erstbeklagte hat im Auftrag der Klägerin Arbeiten zur Instandsetzung eines Parkettbodens durchgeführt. Die Zweitbeklagte ist die Komplementärgesellschaft der Erstbeklagten. Der Parkettboden war 1997 von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, deren Geschäftsführer der Vater des Geschäftsführers der Beklagten war, zur vollen Zufriedenheit der Klägerin verlegt worden, ebenso wie ein Parkettboden in ihren Wohnräumen. Zu dieser Zeit war auch der nunmehrige Geschäftsführer bereits bei der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten beschäftigt.

