Wie auch schon in den vorhergehenden Beiträgen unserer Serie Eigentümergemeinschaft beschrieben, handelt es sich beim Wohnungseigentum um ein Nutzungsrecht an einem Wohnungseigentumsobjekt. Aufgrund der Miteigentümerschaft an der gesamten Liegenschaft sind daher viele Angelegenheiten im Rahmen der Eigentümergemeinschaft zu erledigen. Die Wohnungseigentümer haben das Recht, über die gemeinsame Liegenschaft zu bestimmen, Reparatur- oder Verbesserungsarbeiten zu beschließen, die Höhe der monatlichen Beiträge zur Rücklage festzulegen, einen Verwalter zu bestellen oder zu kündigen. Soweit es um die allgemeinen Teile der Liegenschaft geht, sind die Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst.

