Bei Beurteilung der Frage, ob dem Grundeigentümer mit seiner Klagsführung eine missbräuchliche Rechtsausübung vorgeworfen werden kann, ist dessen Interesse, die Räumung des vom Bauführer in Anspruch genommenen Grundstücksteils zu erwirken, bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen grundsätzlich besonders zu gewichten.
OGH, 29.03.2016, 8 Ob 54/15x

