Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass der Energieausweis erst nach Abschluss der Miet- bzw Nutzungsverträge vorgelegt wurde, und der darin angeführte Wärmebedarf daher gar nicht zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zählt. Zugesichert war lediglich der Standard eines Niedrigenergiehauses, wobei sich selbst der tatsächliche Wärmeverbrauch noch innerhalb dieses Rahmens hält.

