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Der im Energieausweis angeführte Heizwärmebedarf sagt wenig über den tatsächlichen Wärmeverbrauch aus, der maßgeblich vom individuellen Nutzungsverhalten abhängt. Dass die vom Vermieter verrechnete Heizenergie die Angaben im Energieausweis übersteigt, kann noch kein Zinsminderungsrecht der Mieter auslösen.

RechtsprechungNBL 2015/N25NBL 2015, 35 Heft 6 v. 15.11.2015

Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass der Energieausweis erst nach Abschluss der Miet- bzw Nutzungsverträge vorgelegt wurde, und der darin angeführte Wärmebedarf daher gar nicht zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zählt. Zugesichert war lediglich der Standard eines Niedrigenergiehauses, wobei sich selbst der tatsächliche Wärmeverbrauch noch innerhalb dieses Rahmens hält.

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