Nach der bisherigen Verwaltungspraxis erfolgt der Ansatz für den ausgeschiedenen Grund und Boden bei Grundstücken, bei denen für das Gebäude ein AfA-Satz (Absetzung für Abnutzung) von 1,5 Prozent oder 2 Prozent zugrunde gelegt worden ist, grundsätzlich auf pauschale Weise mit 20 Prozent.

