Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs und Belastungsverbot ist im Sinne der Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin, die den Genuss der geschenkten Sache vorher nicht aufgegeben hatte, die Schenkung im Sinne des § 785 Abs. 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde, und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.

