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Die Schenkung ist „gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des § 785 ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung, sondern schon mit der Vertragsschließung.

RechtsprechungNBL 2015/N13NBL 2015, 16 Heft 3 v. 1.10.2015

Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs und Belastungsverbot ist im Sinne der Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin, die den Genuss der geschenkten Sache vorher nicht aufgegeben hatte, die Schenkung im Sinne des § 785 Abs. 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde, und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.

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