Sofern die Parteien das Recht auf Widerruf einer Vereinbarung über die Einräumung eines Nutzungsrechts (Überlassung von Wohnraum) nicht vom Einritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht, sondern die freie Widerruflichkeit ausdrücklich vereinbart haben, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnung nach der Vereinbarung im Wesentlichen unentgeltlich überlassen wurde. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn das geleistete Entgelt so

