Informationen über Herkunftsstaaten sind in Asylverfahren unabdingbar. Ohne sie können weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) noch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beurteilen, ob Asylwerber:innen Verfolgung oder Rechtsverletzungen drohen, die subsidiären Schutz rechtfertigen. Müssten BFA und BVwG in jedem Verfahren gesondert zur Lage im Herkunftsstaat recherchieren, sähe sich das gesamte Asylsystem an seine Grenzen oder sogar darüber hinaus gebracht. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Staatendokumentation beim BFA eingerichtet, die die Lage in allen relevanten Staaten wissenschaftlich aufarbeitet. Sie ist ein besonderes Instrument des Asylrechts und leistet seit Jahren erfolgreiche Arbeit; die Praxis nutzt ihre Produkte in nahezu jedem Asylverfahren. Ihr Einsatz ist daher aus rechtsstaatlicher Sicht empfindlich. Das nimmt dieser Beitrag zum Anlass, zu untersuchen, ob die Staatendokumentation – als Abteilung des BFA – unabhängig und objektiv arbeiten kann; nur dann sind ihre Produkte unbedenklich und können ihren wertvollen Beitrag zum Asylverfahren leisten. Daneben soll auch untersucht werden, ob die Staatendokumentation einer wissenschaftlichen Methodik folgt, die ihre Produkte nachvollziehbar macht.1)

