Für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler aus Drittstaaten, deren Aufenthaltstitel gemäß § 20d Abs 2 AuslBG ausschließlich auf die Beschäftigung bei einem bestimmten, im Erteilungsantrag genannten, Arbeitgeber, beschränkt ist, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Auswirkungen es auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat, wenn die betreffende Person ihren Arbeitsplatz verliert. Diese Frage soll im Rahmen dieses Beitrags detailliert erläutert werden.

