In diesem Beitrag wird zu Beginn der Zugang zur materiellen Grundsicherung für Personen mit humanitärem Aufenthalt in den jeweiligen Bundesländern dargestellt. Nachfolgend wird erläutert, ob diese Leistungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen und welcher Rechtsschutz den betroffenen Personen zusteht. Den Schwerpunkt bildet die Frage der Verfassungskonformität des Ausschlusses von Personen mit humanitärem Aufenthalt von der materiellen Grundsicherung in Niederösterreich und der Steiermark. Dabei wird insbesondere § 4 Abs 2 des NÖ Grundversorgungsgesetz im Hinblick auf den Gleichheitssatz und Art 3 EMRK einer näheren Prüfung unterzogen.