Der nach § 55a FPG – im Vergleich zu dem in § 55 Abs 2 FPG abweichende – Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise muss im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bei der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Festlegung der Ausreisefrist vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Spruchfassung beachtet werden.
VwGH 8. 3. 2021, Ra 2020/14/0291

