In Fällen, in denen bereits ein Heimreisezertifikat vorliegt, kommt eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden in Betracht. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Fremden während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und die Abschiebung deshalb wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen. Der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs 4 Z 4 FPG ist daher – in richtlinienkonformer Interpretation nur dann erfüllt, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Fremden und der Verzögerung der Abschiebung besteht.

