Gem § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist Asylberechtigten, die wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurden und wegen des abgeurteilten strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten, der Asylstatus abzuerkennen. Von den Aberkennungsgründen, die auf strafbares Verhalten der bzw des Asylberechtigten abstellen, hat der erwähnte Aberkennungsgrund in der höchstgerichtlichen Rsp die vergleichsweise größte Beachtung gefunden. Dieser soll daher, nicht zuletzt aber auch, weil sich seine Auslegung als komplex erweist, im Rahmen dieses Beitrags ergründet werden.

