Gemäß Art 4 Abs 1 Unterabs 1 lit c der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ein minderjähriges Kind ist, derjenige, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt wird. Demgegenüber ist der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über den Antrag entscheiden (gegebenenfalls auch nach Erhebung eines Rechtsmittels), iSd Art 4 Abs 1 Unterabs 1 lit c nicht entscheidungsrelevant.

