Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration von Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass Verleihungswerber ihr Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten können. Die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" erfordert eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man dieses Ziel des § 10 Abs 5 StbG, so sind nur jene Einkünfte nach § 10 Abs 5 StbG heranzuziehen, welche die Prognose erlauben, dass die Verleihungswerber ihr Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten können. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszieles des § 10 Abs 5 StbG muss der Begriff der "Inanspruchnahme" weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verstanden werden.

