1. Im System der § 27 Abs 1 StbG und § 28 StbG kann und muss die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlustes auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art 8 EMRK prüfen (siehe im gegebenen Zusammenhang EuGH 12. 3. 2019, Rs C-221/17 , Tjebbes ua, Rz 41 f). Gegebenenfalls besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG.