Wer bewilligungslos freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft annimmt, verliert gem § 27 StbG ex lege die österreichische. Ein Problem mit dem ex lege Verlust besteht darin, dass österreichische Behörden oft nicht wissen (können), wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hat und sich die betreffenden Personen als Scheinstaatsbürger weiterhin etwa mit österreichischen Reisepässen oder Personalausweisen als österreichische Staatsbürger (sowie EU-Bürger) ausgeben und auf die demokratische Willensbildung Einfluss nehmen (können). Aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses des Staates, nicht im Unklaren darüber zu sein, wer österreichischer Staatsbürger ist, ist die Klärung dieser Frage im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gem § 42 StbG möglich.1) Im Jahr 2017 sind zwei Listen (für Wien und für Salzburg) mit insgesamt fast 100.000 Personen in Form von Excel-Tabellen aufgetaucht, die angeblich türkische Wählerevidenzlisten (und sohin Listen türkischer Staatsbürger) darstellten. Auf diesen Listen befanden sich ebenfalls Personen, die (zumindest scheinbar) die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen. Die türkischen Behörden kooperierten nicht. Die in der Folge eingeleiteten (Staatsbürgerschafts-)Feststellungs- und Bescheidbeschwerdeverfahren endeten in zwei höchstgerichtlichen Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen: Während der VwGH2) die Revision gegen ein Erk des LVwG Salzburg3) als unzulässig zurückgewiesen hatte, hob der VfGH4) wenig später eine Entscheidung des VwG Wien5) auf.

