Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 20171) wurde unter anderem beschlossen, die Regelungen des VVG auch auf die Erzwingung von Mitwirkungspflichten im Rahmen einer zu erfolgenden freiwilligen Ausreise bzw zwangsweise erfolgenden Abschiebung zu erstrecken. Dadurch ergibt sich für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Möglichkeit, die im Rahmen der aufgetragenen Mitwirkungspflicht zu erfüllenden Handlungen auch mittels Beugehaft zu erzwingen. Aufgrund der dadurch erfolgten Ausweitung des an sich zulässigen Hafttatbestands auf das fremdenpolizeiliche Verfahren ergeben sich rechtliche und dabei vor allem auch grundrechtliche Fragestellungen. In diesem Beitrag soll die Rechtslage zunächst auf einfachgesetzlicher Ebene erläutert und im Anschluss einer verfassungs- und unionsrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Aufgrund der erst kurzen Geltungsdauer der Bestimmung besteht bis dato keine klarstellende höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch die Lehre hat sich bis auf wenige Ausnahmen noch nicht mit der Thematik befasst.2)

