1. Nach § 52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG ist die Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf Ersuchen des Fremden verpflichtend vorgesehen. Soweit der Asylwerber daher ein entsprechendes Ersuchen äußert, liegt es nicht im Belieben des Rechtsberaters, die Teilnahme an der Verhandlung abzulehnen; dem Ersuchen des Asylwerbers ist vielmehr nachzukommen, weil die (unterstützende) Teilnahme des Rechtsberaters in diesem Fall gesetzlich geboten ist.

