Familienangehörige von in Österreich Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten können eine Einreiseerlaubnis bei einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragen, welche dem Zweck dienen soll, nach der Einreise im Rahmen des Familienverfahrens internationalen Schutz zu erhalten. Die Vertretungsbehörde spricht über den Antrag mit Bescheid ab, wobei sie in ihrer Entscheidung an eine Mitteilung des BFA gebunden ist, welche die Wahrscheinlichkeit der Gewährung von internationalem Schutz an die Antragsteller beurteilt. Das BVwG geht durchgehend davon aus, in seiner Entscheidung ebenfalls an diese Mitteilung gebunden zu sein. Das hier thematisierte Visumverfahren und die dazu ergehende Rechtsprechung des BVwG werfen Fragen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz sowie zu den Besonderheiten eines Verwaltungsverfahrens, in dem eine federführende Behörde bei der Erlassung ihres Bescheides durch einen Mitwirkungsakt einer anderen Behörde inhaltlich determiniert ist, auf. Mit diesen Fragen setzt sich der Beitrag auseinander.

