1. Gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG entschied das Bundesverwaltungsgericht über Schubhaftbeschwerden, deren potenzieller Gegenstand sowohl der Schubhaftbescheid (Rechtsgrundlage FPG) als auch die Anhaltung und die Festnahme (Rechtsgrundlage BFA-VG) waren. Das Gesetz enthielt keine normative Anordnung einheitlicher Verfahrensregeln, weshalb fraglich war, wo Prozesshandlungen, die sich gegen Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung richten, einzubringen waren und welche Fristen für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung standen. Ein derartiges Fehlen ausdrücklicher einheitlicher Verfahrensregelungen im Hinblick auf die damit unmittelbar verbundenen zentralen Fragen des Rechtsschutzes nicht dem Gebot der präzisen Regelung entspricht und widerspricht den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG.

