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Zum unionsrechtlichen Rahmen der Inhaftnahme von Flüchtlingen

BeiträgeStephan Klammer, Emanuel MattimigraLex 2015, 34 Heft 2 v. 15.6.2015

Die Dublin III VO1)1)Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl 2013 L 180/46. legt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates fest, der für die Prüfung eines in den Mitgliedstaaten2)2)Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Erstmals findet sich mit Art 28 Dublin III VO auch eine unionsrechtliche Bestimmung betreffend die Anhaltung von AntragstellerInnen zum Zwecke der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Im vorliegenden Beitrag soll zuerst die Struktur dieser Bestimmung dargestellt werden (I), bevor der Frage nachgegangen wird, ob der EU tatsächlich eine primärrechtliche Regelungskompetenz bezüglich dieser Materie zukommt. Diese Frage soll im Hinblick auf unionsrechtliche Anforderungen im Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK)3)3)Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, 189 UNTS 137., unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des EuGH, beleuchtet werden. Dabei gilt es zu klären, ob es sich bei Art 28 Dublin III VO um eine materielle Haftbestimmung oder lediglich um Garantien zur Verhinderung willkürlicher Haft handelt (II). In diesem Zusammenhang kommt der innerstaatlichen Ausgestaltung des Begriffs der "Fluchtgefahr" maßgebliche Bedeutung zu, der anhand aktueller Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs näher betrachtet werden soll (III). Abschließend wird die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschrift im österreichischen Recht beleuchtet, und deren Stärken und Schwächen werden herausgearbeitet (IV).

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