1. Die Annullierung eines Reisedokuments durch eine Behörde eines Drittlands führt nicht automatisch zur Ungültigkeit eines auf diesem Dokument angebrachten Visums.
2. Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten setzt nicht voraus, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht ist.

