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Schubhaft und Rechtsschutz

BeiträgeEmanuel Matti, Roland Pichler, Christoph SteinwendtnermigraLex 2014, 67 Heft 3 v. 15.11.2014

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht.1)1)Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG BGBl Nr 1930/1 idF BGBl I 2013/164. Die Unabhängigen Verwaltungssenate wurden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Senaten anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.2)2)Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG BGBl Nr 1930/1 idF BGBl I 2013/164. Rechtsschutz gegen Schubhaftbescheid, Festnahme oder Anhaltung war bis zum 31. 12. 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu suchen. Nunmehr wollte der Gesetzgeber diese Kompetenz dem Bundesverwaltungsgericht bei gleicher einfachgesetzlicher Ausgestaltung übertragen, wobei die verfassungsrechtliche Grundlage des BVwG sich von jener der Unabhängigen Verwaltungssenate maßgeblich unterscheidet. Daher ergeben sich hinsichtlich der Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde und des Verfahrensrechts verfassungsrechtliche Bedenken, welche den VfGH dazu veranlasst haben, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. In diesem Beitrag soll zuerst die historische Entwicklung des Rechtsschutzes gegen Festnahme, Anhaltung und Schubhaft vor den UVS untersucht werden (I.) ehe die einfachgesetzliche Neuregelung (II.) und der Umgang des BVwG mit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen (III.) beleuchtet werden. Im Anschluss werden die wesentlichen Überlegungen des Prüfungsbeschlusses des VfGH dargestellt (IV.) und die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffend den Rechtstypus der Beschwerde gem § 22a Abs 1 BFA-VG (V.) und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG (VI.) diskutiert.

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