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Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht

BeiträgeFranziska Fouchs, Claudia SchwedamigraLex 2014, 58 Heft 3 v. 15.11.2014

Die Erlassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes führte zur Neuerlassung des BFA-Einrichtungsgesetzes und des BFA-Verfahrensgesetzes sowie zur Novellierung von Gesetzen des Fremden- und Asylrechts. Im Zuge dieser Änderungen kam es auch zu einer Neuregelung der sog "humanitären Aufenthaltstitel"1)1)Bei diesem Ausdruck handelt es sich nicht um einen gesetzlich definierten Begriff, sondern er wird hier einfachheitshalber als Überbegriff für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG 2005 verwendet.. Waren diese bisher im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt, finden sie sich nunmehr in den §§ 54 bis 61 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).2)2)Soweit nicht anders angegeben, wird das AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 zitiert. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen für die Erteilung der "neuen" humanitären Aufenthaltstitel und ausgewählte verfahrensrechtliche Fragen unter Berücksichtigung der zur bisherigen und zur neuen Rechtslage ergangenen Judikatur erörtert werden.

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