Die Erlassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes führte zur Neuerlassung des BFA-Einrichtungsgesetzes und des BFA-Verfahrensgesetzes sowie zur Novellierung von Gesetzen des Fremden- und Asylrechts. Im Zuge dieser Änderungen kam es auch zu einer Neuregelung der sog "humanitären Aufenthaltstitel"1). Waren diese bisher im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt, finden sie sich nunmehr in den §§ 54 bis 61 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).2) Im Folgenden sollen die Voraussetzungen für die Erteilung der "neuen" humanitären Aufenthaltstitel und ausgewählte verfahrensrechtliche Fragen unter Berücksichtigung der zur bisherigen und zur neuen Rechtslage ergangenen Judikatur erörtert werden.

