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Folgevergütung für Schauspieler in Deutschland

Politische PodiumsdiskussionHeinrich Schafmeister, Dr. Till VölgerMedien und Recht 2026, 79 Heft 1a v. 15.3.2026

Heinrich Schafmeister, Schauspieler und Gründungsmitglied des deutschen Schauspielerverbands BFFS, und Rechtsanwalt Dr. Till Völger, Vorstandsmitglied des BFFS, erläuterten auf der Tagung der Initiative Urheberrecht Österreich am 21. November 2025 die Rechtsgrundlagen und die Praxis bezüglich des Abschlusses Gemeinsamer Vergütungsregelungen in Deutschland. Wie die Tabelle (umseitig) zeigt, bestehen mit den wesentlichen Arbeitgebern und Auftraggebern der Schauspieler:innen neben den Tarifverträgen, mit denen die Erstvergütung (§ 32 dUrhG) geregelt wird, auch Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) über die sog Folgevergütung, wenn sich ein Film oder eine Fernsehserie im Nachhinein als weitaus erfolgreicher herausstellt, als es zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vertragsunterzeichnung absehbar war. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht, die der Verwerter (Filmproduzent, Rund funkanstalt, Videostreamingdienst wie Netflix) aus der Nutzung des Werkes erzielt. Im Unterschied zur Rechtslage in Österreich, wo GVR nur mit Vereinigungen von Verwertern abgeschlossen werden könnnen (§ 37b Abs 4 - 6 UrhG), können nach deutschem Recht auch die einzelnen Verwertungsunternehmen Vertragspartner sein.

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