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Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Bilder im KI-Output

Bildende KunstMag. Bettina HÖCHTL*)*)Mag. Bettina HÖCHTL, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Geistiges Eigentum, Medien- und Innovationsrecht, Universität für Weiterbildung Krems (UWK).Medien und Recht 2026, 13 Heft 1a v. 15.3.2026

1. Einleitung

Die Miteinbeziehung eines technischen Hilfsmittels in den schöpferischen Prozess ist zwar nicht grundsätzlich neu, jedoch geht wohl mit dem Einsatz eines KI-Systems eine wesentliche Veränderung der Möglichkeiten des Hilfsmittels im Vergleich zu früheren Hilfsmitteln einher.1)1)Lauber-Rönsberg, Autonome "Schöpfung" – Urheberschaft und Schutzfähigkeit, GRUR 2019, 244–253 (244). Dabei ist von der Definition des KI-Systems gem Art 3 Z 1 VO 2024/1689 (KI-VO) als ein maschinengestütztes System auszugehen, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.

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