1. Zwar steht dem Privatankläger (§ 65 Z 3 StPO) ein Recht auf Akteneinsicht zu, wofür die Bestimmungen über die Akteneinsicht des Beschuldigten sinngemäß gelten (§ 68 Abs 1 StPO). Doch das Privatanklageverfahren beginnt auch bei "Hass-im-Netz-Delikten" iS des § 71 Abs 1 StPO nicht mit allfälligen Ausforschungsmaßnahmen iS des § 71 Abs 1 und Abs 2 StPO1). Dieses Verfahren nimmt erst mit der Einbringung einer Privatanklage oder einem selbständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO seinen Anfang (§ 71 Abs 3 erster Satz StPO). Daher ist § 68 StPO im Ausforschungsverfahren nach § 71 Abs 1 und 2 StPO nicht unmittelbar einschlägig.

