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Zur Akteneinsicht bei Ausforschungsmaßnahmen (§ 71 Abs 1 und 2 StPO)

MedienrechtPeter ZöchbauerMedien und Recht 2026, 4 Heft 1 v. 15.3.2026

1. Zwar steht dem Privatankläger (§ 65 Z 3 StPO) ein Recht auf Akteneinsicht zu, wofür die Bestimmungen über die Akteneinsicht des Beschuldigten sinngemäß gelten (§ 68 Abs 1 StPO). Doch das Privatanklageverfahren beginnt auch bei "Hass-im-Netz-Delikten" iS des § 71 Abs 1 StPO nicht mit allfälligen Ausforschungsmaßnahmen iS des § 71 Abs 1 und Abs 2 StPO1)1)So etwa Kern, Das Privatanklageverfahren (2021) 115.. Dieses Verfahren nimmt erst mit der Einbringung einer Privatanklage oder einem selbständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO seinen Anfang (§ 71 Abs 3 erster Satz StPO). Daher ist § 68 StPO im Ausforschungsverfahren nach § 71 Abs 1 und 2 StPO nicht unmittelbar einschlägig.

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