Das Bundesfinanzgericht (BFG) setzte sich im Rahmen des Erkenntnisses vom 7.3.2025, RV/3100281/2024, mit einer anspruchsvollen Fallkonstellation auseinander. So traten im Zuge einer nachträglichen Überprüfung der Jahre 2016 bis 2018 Umstände hervor, die bei Erlassung der Erstbescheide für den Einzelunternehmer (Beschwerdeführer) in früheren Veranlagungsjahren unberücksichtigt geblieben waren und daher ein Wiederaufnahmeverfahren nach sich zogen. Ausschlaggebend für die Wiederaufnahme waren insbesondere die Sacheinlage des umfangreichen Fotoarchivs des Beschwerdeführers, eines Berufsfotografen und Unternehmensberaters, in dessen GmbH sowie bislang nicht veranlagte Vermietungsumsätze aus Immobiliengeschäften, von denen die Finanzbehörde erst im Zuge der späteren Prüfung Kenntnis erlangte. Das BFG hatte folglich zu beurteilen, ob einerseits diese neu hervorgekommenen Informationen eine Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 BAO rechtfertigen und andererseits wie sowohl die Sacheinlage als auch die Vermietungsumsätze umsatzsteuerlich einzuordnen sind, wobei in dem vorliegenden Beitrag der Fokus auf der umsatzsteuerlichen Behandlung der Sacheinlage liegen soll.

