A. Einleitung
Das 11. Hauptstück der StPO regelt in den §§ 198 ff den Rücktritt von der Verfolgung (Diversion). Die Diversion ist auf von Amts wegen zu verfolgende Straftaten, also auf Offizialdelikte (vgl § 4 Abs 1 StPO), beschränkt. Dies folgt zum einen aus § 198 StPO, der die Diversion im Ermittlungsverfahren naturgemäß in den Kompetenzbereich der Staatsanwaltschaft verweist. Zum anderen kommt im Hauptverfahren zwar dem Gericht die Diversionskompetenz zu; doch der Gesetzgeber beschränkt dessen Diversionsbefugnis auf jene strafbaren Handlungen, "die von Amts wegen zu verfolgen" sind (§ 199 StPO)1).

