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Mitteilung nach § 37 MedienG – keine Interessenabwägung

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2024, 151 Heft 4 v. 15.9.2024

OLG Wien 11.07.2024, 17 Bs 196/24h(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 31.05.2024, 92 Hv 22/24i)

§§ 37, 41 Abs 1 MedienG

1. Zweck einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG ist es, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufzuklären, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion.

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