OLG Wien 11.07.2024, 17 Bs 196/24h(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 31.05.2024, 92 Hv 22/24i)
§§ 37, 41 Abs 1 MedienG
1. Zweck einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG ist es, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufzuklären, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion.