Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2024 hat der Nationalrat eine grundlegende Neufassung des sog Medienprivilegs1) (§ 9 Datenschutzgesetz – DSG) beschlossen (BGBl I 62/2024)2). Die Änderung war notwendig geworden, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287/2022, den bis dahin geltenden gänzlichen Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO auf die journalistische Tätigkeit von Medien als mit dem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs DSG) unvereinbar erkannt und für das Außerkrafttreten der Bestimmung eine Frist bis 30. Juni 2024 gesetzt hatte. Anstelle dessen sollte der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung schaffen, in der die notwendigen Ausnahmen zugunsten der Vertraulichkeit journalistischer Arbeit mit den Anforderungen des Datenschutzes aus § 1 DSG abgewogen werden.