Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 14.12.2023 jene Regelungen der StPO, die die Möglichkeit einer Sicherstellung von Mobiltelefonen durch Staatsanwaltschaften oder auch Kriminalpolizei ohne vorherige richterliche Bewilligung ermöglichen, als verfassungswidrig aufgehoben (dies betrifft die §§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie § 111 Abs 2 StPO).1)