OLG Wien 01.02.2024, 18 Bs 247/23i (Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 04.05.2023, 91 Hv 15/23a)
1. Der objektive Tatbestand des § 113 StGB ist nur erfüllt, wenn eine bereits abgetane Strafe tadelnd vorgeworfen wird.
2. Die Behauptung, dass jemand flüchtig und abwesend sei, weswegen das gegen ihn geführte Strafverfahren abgebrochen werden musste, stellt den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB her.